Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück Tiere schießen?
Von Dominik Storr, Rechtsanwalt
Stellen Sie sich vor, Sie besitzen eine Katze, die in Ihrem benachbarten Waldgrundstück ein paar hundert Meter von Ihrem Haus entfernt hin und wieder Mäuse jagt. Sie sind gegen die Tötung von Tieren auf Ihrem eigenen Grundstück eingestellt - und dennoch passiert das aus moralischer, ethischer und rechtlicher Sicht Unfassbare: Sie müssen auf Ihrem eigenen Grundstück die Tötung Ihrer Katze durch einen oder mehrere Jäger dulden.
Die Jäger dürfen Ihre Katze sogar mit einer auf Ihrem Waldgrundstück platzierten Falle anködern und erschlagen. Sie dürfen Ihrer Katze danach das Fell abziehen und es verkaufen. Sie dürfen jagende Freunde einladen, die auf Ihre Katze eine laute Jagd veranstalten, wohlgemerkt auf Ihrem Grundstück. Dabei dürfen die Jäger den Boden Ihres Grundstücks mit Blei kontaminieren, ohne die Altlasten hinterher wieder nach dem Verursacherprinzip zu beseitigen, oder mehrere Meter hohe, an KZ-Türme erinnernde Schießplattformen auf Ihrem Grundstück errichten, um von dort aus Ihre Katze zu erschießen.
Soll ich fortfahren oder besser mit der berechtigten Frage beginnen, ob dies alles unter moralischen, ethischen und juristischen Gesichtspunkten gerecht ist? »Ist dies überhaupt zulässig?«, fragt zu Recht der Tierfreund. Andere Menschen machen sich darüber leider überhaupt keine Gedanken.
Zu diesen Menschen gehören offenbar auch drei ehrwürdige Bundesverfassungsrichter, die in einer brandaktuellen Entscheidung vom 13.12.2006, Aktenzeichen 1 BvR 2084/05, entschieden haben: Ja, dieses aus moralischer, ethischer und juristischer Sicht Unfassbare ist gerecht und steht im Einklang mit dem Grundgesetz.
Sie müssen also die Tötung Ihrer geliebten Katze auf Ihrem Grundstück gegen Ihren Willen durch einen oder mehrere Jäger dulden. Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden, dass die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft zwar in die Eigentumsfreiheit und in die Vereinigungsfreiheit der Betroffenen eingreift, jedoch für eine vernünftige »Hege mit der Büchse« erforderlich ist. Sie dürfen daher weder mit Ihrem Grundstück so verfahren, wie Sie wollen, noch aus der Jagdgenossenschaft austreten, noch können Sie durchsetzen, dass die Jagd auf Ihrem Grundstück ruht.
Wie kann diese unfassbare Entscheidung eines Gerichtes zustande gekommen sein? Durch Vereinnahmung, durch einen Kniefall vor der jagenden Lobby?
Dem Gericht ist es egal, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil zum französischen Jagdrecht bereits 1999 entschieden hat, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht.
Grundstückseigentümer, die ihren Wald, ihre Wiesen und Felder nicht bejagen lassen wollen, können sich gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen. Lehnt die Behörde unter Berufung auf die gegenwärtige Gesetzeslage die Befreiung vom Jagdzwang ab, bleibt der Gang durch die Instanzen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Denn bis das höchste europäische Gericht über diese unfassbare Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes befindet, kann noch einige Zeit vergehen. Selbst wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte irgendwann der ersten Klage aus Deutschland stattgeben würde, würden die Gerichte in Deutschland dieses Urteil zunächst ignorieren und - wenn überhaupt - vom Gesetzgeber einfordern, die Jagdgesetzgebung entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zu ändern. Ziel muss daher sein, mit einem Sammelsurium von Klagen nachzulegen, um den Druck auf die deutschen Gerichte und den Gesetzgeber solange zu erhöhen, bis dieser seine Gesetzgebung schließlich ändert oder sogar ganz aufgibt. Wehren Sie sich gegen die fragwürdigen Trophäensammler und beantragen Sie bei der zuständigen Jagdbehörde das Ruhen der Jagd auf Ihrem Grundstück.
Der Arbeitskreis für humanen Tierschutz und gegen Tierversuche e.V. und die Initiative zur Abschaffung der Jagd haben sich bereit erklärt, das gerichtliche Verfahren zweier unfreiwilliger Jagdgenossen bis zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu unterstützen. Wenn auch Sie Eigentümer eines bejagten Grundstücks sind und sich der Zwangsbejagung widersetzen oder wenn Sie die Bemühungen der beiden Organisationen finanziell unterstützen möchten, so nehmen Sie bitte Kontakt zum nachstehenden Arbeitskreis auf.
Informationen: Arbeitskreis für humanen Tierschutz e.V. Linnenstr. 5 a 97723 Frankenbrunn Tel. 09736/9777 www.arbeitskreis-tierschutz.de
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellte bereits 1999 fest, dass es weder mit dem Eigentumsrecht, noch mit dem Diskriminierungsverbot, noch mit der Vereinigungsfreiheit vereinbar ist, wenn Grundstückseigentümer dazu verpflichtet werden, einer Jagdgenossenschaft zwangsweise beizutreten und die Jagd auf ihren Grundstücken zu dulden, obwohl die Jagd ihrer eigenen Überzeugung widerspricht. Grundstückseigentümer, die ihre Fluren nicht bejagen lassen wollen, sollten sich daher schleunigst gegen dieses Unrecht zur Wehr setzen, indem sie bei der unteren Jagdbehörde einen Antrag auf Ruhen der Jagd stellen. Musterantrag auf Ruhen der Jagd
mehr dazu Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte Der Jagdzwang und die Menschenrechte Müssen Tierfreunde dulden, dass Jäger auf ihrem Grundstück schießen?
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