Niederösterreich: Waldbesitzer wollen Jagdverbot
Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof
Mehrere Grundstückseigentümer aus Niederösterreich können es nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren, dass Jäger auf ihren Grundflächen Jagd auf Tiere machen. Sie berufen sich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und klagten durch alle Instanzen bis zum Österreichischen Verfassungsgerichtshof. Am 20. Juni 2017 fand die Verhandlung statt. Eine Entscheidung fiel noch nicht.
des Jagdverbots auf privaten Grundstücken
Statt auf die Frage der Menschenrechte (Eigentumsfreiheit und Gewissensfreiheit) und die diesbezügliche eindeutige Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzugehen (siehe Kasten unten), stellte der Österreischische Verfassungs gerichtshof Fragen wie die Auswirkung der Jagd auf das Ökologische Gleichgewicht und welche Auswirkungen die Nichtbejagung von Grundstücken auf die öffentlichen Interessen der Biodiversität, des Artenreichtums und der Vermeidung von Wildschäden hätte.
Einer der Rechtsanwälte der österreichischen Jagdgegner, Stefan Traxler, wies vor dem Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die Ausübung der Jagd nicht unbedingt öffentliche
Interessen wie die Vermeidung von Wildschäden gewährleistet: Es wird unter anderem damit argumentiert, dass der Wildverbiss sonst problematisch ist. Aber in Niederösterreich gibt es 65 Prozent Wildverbiss. Und das, obwohl seit Jahrhunderten gejagt wird. Das System funktioniert nicht.
Zwangsbejagung verstößt gegen Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR hat in seinem am 26.06.2012 verkündeten Urteil der Großen Kammer im Verfahren Herrmann gegen Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung von Artikel 1 Protokoll Nr. 1 (Schutz des Eigentums) zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt: Es ist nicht mit dem in der Menschenrechtskonvention garantierten Schutz des Eigentums zu vereinbaren, wenn Grundstückseigentümer, welche die Jagd nicht mit ihrem Gewissen vereinbaren können, zwangsweise Mitglied in Jagdgenossenschaften sind und damit die Jagd auf ihrem |
auf die Fragen des Verfassungsgerichtshofs
Von den Anwälten der Jagdgegner wurden drei Auskunfts personen genannt, die der Jagd kritisch gegenüber stehen:
* Dr. rer. nat. Dipl. Ing. Dipl. Ökologe Karl Heinz Loske,
Ornithologe, Umweltsachverständiger und ehemaliger Jäger
* Prof. Dr. Rudolf Winkelmayer, Jagdethiker, Tierarzt und
ehemaliger Jäger
* Univ.Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf, Zoologe, Ornithologe und Evolutionsbiologe, Verfasser zahlreicher Fachbücher
Der Ökologe Dr. Karl-Heinz Loske erklärte: Jagd bringt keinen positiven Beitrag zum Artenschutz. Er führt zu Artenverlusten. Prof. Rudolf Winkelmayer und Dr. Karl-Heinz Loske führten eindrücklich aus, dass jagdfrei gestellte Gebiete ökologisch nur von Vorteil seien. Dazu gebe es nicht nur Erfahrungen zum Beispiel im jagdfreien Schweizerischen Nationalpark und im seit 1974 jagdfreien Kanton Genf, sondern auch in Deutschland. Dr. Loske hat in Nordrhein-Westfalen selbst mehrere jagdfrei gestellte Grundstücke, die er ökologisch betreut. Dabei zeige sich, dass die Artenvielfalt enorm zunehme und keine Waldschäden entstünden.
Der Schweizerische Nationalpark
ist seit 1914 jagdfrei. Die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten hat seither zugenommen. Der Wald wächst: Hirsche tragen zur Vermehrung des Waldes bei, weil sie Baumsamen verbreiten: Auf Wildwechseln im Nationalpark wurden rund 30 Mal mehr Keimlinge gefunden als außerhalb von Wildwechseln. · Foto: Schweizerischer Nationalpark
treten automatisch Probleme auf«
Prof. Dr. Josef H. Reichholf erklärte: Das ökologische Gleichgewicht ist eine Vorstellung, welche die Jäger selbst dazu entwickeln, welche Wildarten in welchen Bestandsgrößen in ihren Revieren leben sollen. Mit einem sich ohne jagdliche
Eingriffe einstellenden, dynamischen Naturzustand (der meist mit dem Ausdruck "ökologisches Gleichgewicht" gemeint wird) hat das wenig bis nichts zu tun. Denn es liegen Nutzungsinteressen zugrunde, und nicht etwa eine sich möglichst selbst regulierende Natur.
In seiner ausführlichen Stellungnahme führte der renommierte Zoologe und Biologe weiter aus: Die Nichtbejagung einzelner Flächen und die Einstellung von Maßnahmen zur Wildhege auf diesen hat mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf die öffentlichen Interessen, zumal wenn die Flächen 'inselhaft' in der Landschaft liegen. Im Gegenteil: Öffentliche Interessen können gefördert werden durch abnehmende Scheu von Wildtieren auf diesen Flächen, was interessierten Menschen die Erlebbarkeit heimischer Tiere begünstigt. Nicht einmal auf größeren unbejagten Flächen treten automatisch Probleme auf. Das beweisen die Verhältnisse in Großstädten (Berlin gilt als 'Hauptstadt der Wildschweine', aber auch als 'Hauptstadt der Nachtigallen') ganz allgemein, in denen z. B. Füchse ganz normal am Tag aktiv sind und sich kaum anders als frei laufende Hauskatzen verhalten, sowie die wenigen Naturschutzgebiete, die bei uns völlig frei von Jagd sind (z. B. NSG Hagenauer Bucht bei Braunau am Inn; eine großflächige Inselwelt mit Landanbindung) oder in weit größerer Dimension in Mitteleuropa der Schweizerische Nationalpark (seit über 100 Jahren jagdfrei) und der jagdfreie Kanton Genf.
Die angestrebte Jagdfreistellung von Privatgrundstücken biete zudem die Möglichkeit, objektiv zu überprüfen, wie die Wildtiere in ihren Vorkommen und Häufigkeiten darauf reagierten, so Prof. Reichholf.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes wird schriftlich ergehen. Die Grundeigentümer sind bereit, bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen.
Quellen:
Initiative Zwangsbejagung ade Österreich
Waldbesitzer wollen Jagdverbot. Kurier, 21.6.2017
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 26.6.2012 im Fall "Herrmann gegen die Bundesrepublik Deutschland (Beschwerdenummer 9300/07).
Lesen Sie das vollständige Urteil hier: zwangsbejagung-ade.de/rechtlichegrundlagen/urteilegmr2012/index.html
Stellungnahme von Univ.Prof. Dr. rer. nat. Josef H. Reichholf zu den Fragen 1 4 zur Anhörung am 20. Juni 2017 im Verfassungsgerichtshof Wien zur angestrebten Freistellung privater Flächen von der jagdlichen Nutzung (20170607134442989)
Die vollständige Stellungnahme finden Sie hier: zwangsbejagung-ade.de/oesterreich/niederoesterreich/index.html