Null-Promille-Grenze für Jäger
Karikatur aus: Brunos Jagdfieber von Bruno Haberzettl
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts: Ein Jäger verliert seinen Waffenschein, weil er alkoholisiert von seinem Hochsitz geschossen hatte. Auf der Rückfahrt hielt ihn die Polizei mit 0,47 Promille an.
Macht ein Waffenbesitzer in alkoholisiertem Zustand von seiner Schusswaffe Gebrauch, rechtfertigt dies die Annahme, dass er im waffenrechtlichen Sinne unzuverlässig ist, auch wenn zum Alkoholkonsum kein weiteres Fehlverhalten hinzutritt , so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Pressemitteilung. Weiter heißt es: Nach der einschlägigen Vorschrift des Waffengesetzes besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen und Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen. Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie ausschließlich in nüchternem Zustand gebraucht und sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können.
Aktenzeichen: BVerwG 6 C 30.13 - Urteil vom 22. Oktober 2014