Urteil BVerwG : Auch Vereine und Stiftungen können die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen
Richtungsweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München: Auch Vereine und Stiftungen können die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen
Laut § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen nur »natürliche Personen« das Ruhen der Jagd beantragen. In den Erläuterungen heißt es dazu: »Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen«. Im Klartext: Tier- und Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen. Doch dies ist mit dem entscheidenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) nicht vereinbar.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München macht in seinem grundlegenden Urteil vom 28.05.2020 »Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken« die Antragstellung auch für juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder GmbHs möglich. (VGH München, 19 B 19.1713 und 19 B 19.1715)
Die Grundstücke des Vereins Erdlingshof e. V. offiziell jagdrechtlich befriedet.
Alle Grundstücke des »Erdlingshofs« e. V. im Bayerischen Wald sind seit 1.4.2023 offiziell jagdfrei. Und das betrifft nicht nur die Hofgrundstücke, die im Besitz der beiden Vorstände stehen, sondern auch die Weideflächen, die dem eingetragenen Verein - also einer juristischen Person - gehören. Damit ist der Erdlingshof der erste Tierschutzverein in Deutschland, dem die jagdrechtliche Befriedung seiner Flächen gelungen ist!
In den Leitsätzen, die dem Urteil vorangestellt sind, heißt es ausdrücklich, dass die deutsche Gesetzgebung in § 6a BJagdG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht vollständig umgesetzt hat:
»1. § 6a BJagdG darf nur insoweit angewendet werden, als er in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ethischen Jagdgegnerschaft steht. (...)
6. Bei juristischen Personen müssen die Befriedungsvoraussetzungen von allen vertretungs- und kontrollbefugten natürlichen Personen erfüllt werden.«
Dies bedeutet: Auch juristische Personen können wie private Eigentümer von Grundstücken die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen. Voraussetzung ist, dass sämtliche natürliche Vertreter der juristischen Person (Vorstände, Gesellschafter) die ethischen Gründe teilen und kein Vertreter als Jagdscheininhaber damit im Widerspruch steht.
Diese wesentlichen Leitsätze werden in der Urteilsbegründung sehr ausführlich ausgeführt.
»36 Die Entwurfsbegründung zu § 6a BJagdG geht davon aus, dass nur natürliche Personen antragsberechtigt sind, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer
persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Daher entfalle eine Befriedung bei juristischen Personen. (...)
37 Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu
vereinbaren ist (...) Das deutsche Recht muss (...) dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. (...)«
Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in seinem Urteil vom 26.6.2012 zu dem Ergebnis kommt, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird und also in erheblichem Umfang Allgemeininteressen nicht verwirkliche. Das Jagdrecht müsse der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte und den Allgemeininteressen wie Schutz der Ökosysteme und vor allem dem Artikel 20a Grundgesetz, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere zum Staatsziel macht, Rechnung tragen:
»135 Die weitere Rechtsentwicklung hat aber dazu geführt, dass sich das Jagdrecht den neuen Allgemeininteressen nicht mehr entziehen kann. Die - mit der Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei - am 29. Dezember 1993 in Kraft getretene Biodiversitätskonvention schützt u.a. die Vielfalt der Ökosysteme und beruht damit auf dem Ökologiegrundsatz. Im Jahr 2002 haben der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tierschutz Verfassungsrang erhalten (Art. 20a GG). (...)
135 Das Bestreben, das Jagdrecht weiterhin von der neueren Entwicklung der Allgemeininteressen abzuschotten, widerspricht diesen übergreifenden Bestimmungen. Der rein utilitaristische Umgang mit wilden Tieren, insbesondere die Jagd zum Vergnügen, ist überholt. (...)«
Auch juristische Personen, die Zwangsmitglied in einer Jagdgenossenschaft sind, dürfen als ethische Jagdgegner Antrag auf Befriedung stellen
Die Richter führen aus, dass die Bundesregierung mit dem Inkrafttreten des § 6a BJagdG am 6.12.2013 die Rechtsprechung des EGMR nicht vollständig umgesetzt habe. Daher müsse der § 6a BJagdG im Sinne dieser Rechtsprechung ausgelegt werden:
»151 Nach diesen Grundsätzen ist die teilweise an der Konventionsrechtsprechung vorbeigehende Bestimmung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG so auszulegen, dass die freiheitliche Jagdausübung auch von kleinen Grundeigentümern in Zwangsvereinigungen abgelehnt werden darf, die keine natürlichen Personen sind, dass die Bestimmung keine Gewissensprüfung o.ä. fordert und dass sich aus dem Erfordernis der Glaubhaftmachung - angesichts der grundsätzlichen Zulässigkeit einer ethischen Jagdgegnerschaft - lediglich ergibt, dass der Antragsteller die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG erfüllen und darüber hinaus sonstige Anhaltspunkte dafür ausräumen muss, dass seine Haltung nur oberflächlich, widersprüchlich oder trivial ist. (...)«
Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners wiegt schwerer als das Recht auf Jagd oder Allgemeininteressen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht die Jagd in erster Linie als Freizeitbeschäftigung. Dieser freiheitlichen Jagdausübung steht die Gewissensentscheidung von Grundeigentümern gegenüber, welche die Jagd auf ihren Flächen aus ethischen Gründen ablehnen. Sowohl der Schutz des Eigentums als auch die Gewissensfreiheit sind von der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützt und wiegen schwerer als die freiheitliche Jagdausübung (als Freizeitbeschäftigung), welche kein Menschenrecht ist. Der Schutz der Menschenrechte des ethischen Jagdgegners wiegt auch schwerer als sogenannte Allgemeininteressen, wie Abschusspläne, Pflicht zur Hege, die Erhaltung eines artenreichen gesunden Wildbestandes, die Verhütung von durch Wildtiere verursachten Schäden usw.:
»165 Die Annahme einer Abwägbarkeit des Anspruchs auf Freistellung des Grundstücks von einer freiheitlichen Jagdausübung gegen Allgemeininteressen und geschützte Interessen anderer ist jedoch unrichtig. Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners ist - solange die ihm auferlegte Jagdausübung wesentliche freiheitliche Anteile hat, also ihm gegenüber willkürlich ist - nicht davon abhängig, inwieweit infolge der Freistellung Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Die zur Begründung dieser Annahme herangezogenen Formulierungen in den Verstoßfeststellungsentscheidungen (betreffend die Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht) vermögen sie nicht zu tragen. Die ethische Jagdgegnerschaft ist eine Ausübung der Eigentümerfreiheit, die grundsätzlich Respekt in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und darf daher gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung nicht zurückgesetzt werden. (...)«
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 die Berufung der klagenden GmbH auf jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen zurückgewiesen - aber nicht, weil es sich bei der GmbH um eine juristische Person handelte, sondern weil drei Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz von Jagdscheinen waren. Das Gericht weist aber am Ende der Urteilsbegründung ausdrücklich darauf hin: Einem erneuten Befriedungsverfahren sei die Erfolgsaussicht nicht abzusprechen, wenn alle Gesellschafter bzw. Geschäftsführer der juristischen weltanschaulichen Gründen einen besonderen Tierschutz anstrebe, zum Zeitpunkt weiterer Behördenentscheidungen nicht mehr über Jagdscheine verfügen und die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen eindeutig sei.
VGH München, Urteil v. 28.05.2020 – 19 B 19.1713 und Urteil 19 B 19.1715 v. 206.2020: Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken
https://rewis.io/urteile/urteil/pcx-28-05-2020-19-b-191713/
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-15047?hl=true
Begründung des Vereins »Erdlingshofs« e.V. im Antrag auf jagdrechtliche Befriedung der Vereinsgründstücke
I. Die Jagd widerspricht dem Vereinszweck
Der Verein vermittelt einen „tiergerechten und verantwortungsvollen Umgang mit Tieren“, „ein gleichberechtigtes Mensch-Tier-Verhältnis, das nicht auf Unterdrückung und Ausbeutung basiert“ und thematisiert im Rahmen seiner Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit „ein verantwortungsvolles Konsumverhalten, die Achtung von allen Lebewesen, die Vorzüge einer pflanzlichen Ernährung“ und regt eine tierfreundliche Lebensweise sowie einen ethisch bewussten Umgang mit Tieren an.
Das Dulden der Jagd liefe somit dem – auf einer Gewissensentscheidung beruhenden – satzungsmäßigen Vereinszweck zuwider.
II. Alle Vereinsmitglieder gerieten in ernste Gewissensnöte, wenn man sie zwänge, das Erschießen von Tieren auf dem Gelände ihres Tierschutzvereins zu dulden
Die Jagd widerspricht den tiefsten Grundüberzeugungen der hinter dem Verein stehenden Personen. Alle Vereinsmitglieder empfinden das Erschießen von Tieren auf dem Gelände eines Tierschutzvereins als zutiefst unmoralisch. Auch an allen anderen Orten sehen sie die Jagd als ethisch verwerflich an. Jedes einzelne Vereinsmitglied würde in ernste Gewissensnöte geraten, wenn der Staat es zwänge, das Erschießen von Tieren auf dem Gelände seines Tierschutzvereins zu dulden. Die heutige Antragstellung wurde mit allen Mitgliedern besprochen und findet die volle Zustimmung eines Jeden. Dies kann von jedem Mitglied schriftlich bestätigt werden.
III. Auch die Vorstandsmitglieder können die Jagd mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren
Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das einzige andere Organ des Vereins. Bezüglich der persönlichen Motivation der Vorstandsmitglieder verweisen wir – um Wiederholungen zu vermeiden – auf Punkt II.
Im Übrigen wohnen zwei Vorstandsmitglieder direkt auf dem Erdlingshof, sodass sie jeden Schuss mitbekommen und durch die unmittelbare Nähe einer Tiertötung besonders belastet sind.
IV. Anwendbarkeit des § 6a BJagdG auf juristische Personen
Entgegen dem Wortlaut der Vorschrift ist hiernach auch eine Befriedung solcher Grundstücke möglich, die im Eigentum einer juristischen Person stehen. Diese notwendige konventionsrechtliche Auslegung bestätigte erst kürzlich der Verwaltungsgerichtshof München mit Urteil vom 28.05.2020 (19 B 19.1713), der in der allein auf die Gewissensfreiheit ausgerichteten Norm des § 6a BJagdG einen Widerspruch zur Rechtsprechung des EGMR darlegte. Nach der Rechtsprechung des EGMR beruhe die Berechtigung der ethischen Jagdgegnerschaft nämlich nicht auf der, auf natürliche Personen beschränkten Gewissensfreiheit, sondern auf dem natürlichen sowie juristischen Personen zuordenbaren Eigentumsrecht.
Im Folgenden werden einige relevante Passagen des höchst umfangreichen Urteils dargestellt:
„Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu vereinbaren ist (sinngemäß ebenso Munte, a.a.O., Rn. 4; von einem Verstoß der EGMR-Rechtsprechung gegen tragende Grundsätze des Grundgesetzes - bei Entscheidungen des Gerichtshofs für grundsätzlich nicht ausgeschlossen gehalten in Rn. 62 der Görgülü-Entscheidung vom 14.10.2004 - ist der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zu § 6a BJagdG nicht ausgegangen; auch das Bundesverfassungsgericht deutet in seinen Beschlüssen vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05 -, vom 08.12.2015 - 1 BvR 2120/10 und 1 BvR 2146/10 - und vom 2.5.2018 - 1 BvR 3250/14 und 1 BvR 3251/14 - jeweils juris, nichts Derartiges an).“ „Das deutsche Recht muss - wie das Bundesverfassungsgericht in seiner Görgülü- Entscheidung (B.v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - juris, insbesondere Rn. 30, 43, 47, 53) klargestellt hat - dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. (…)“ „§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG kann aber konventionsgerecht ausgelegt werden. Den Ausschluss juristischer Personen und die Forderung nach einer Gewissensentscheidung hat der Gesetzgeber zwar hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht. Die damit verbundene Abwendung von der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat aber nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen. Diesen Forderungen liegen vielmehr Irrtümer der deutschen Rezeption der Rechtsprechung des Gerichtshofs über Hintergrund und Gehalt zugrunde (vgl. 2.4). Sie können und müssen im Wege der Auslegung hinweggedacht werden mit der Folge, dass auch juristische Personen einen Befriedungsanspruch geltend machen können, und dass - wie in 2.4.3.2 dargestellt - der Begriff der Glaubhaftmachung in § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG die Berücksichtigung einer geltend gemachten ethischen Jagdgegnerschaft nur dann ausschließt, wenn sie nicht einmal einen gewissen Grad an Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit besitzt wie etwa in den in § 6a Abs. 1 Satz 3 BJagdG genannten (in § 6a Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 BJagdG wiederholten) Fällen“ (Rn. 154).
„Aus dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers, der Rechtsprechung des Gerichtshofs im vollen Umfang Rechnung zu tragen, ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wenn er erkannt hätte, dass die Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 9 EMRK keine Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, dass auch eine eingehende Rechtfertigung einer wertebasierten Jagdgegnerschaft (angesichts deren Respektabilität in einer demokratischen Gesellschaft) nicht gefordert werden darf, sondern nur eine Aufklärung von Anhaltspunkten, die gegen Entschiedenheit, Kohärenz und Wichtigkeit sprechen, und dass eine nationale Regelung, die vom Gegenteil ausgeht, zur Ablehnung berechtigter Befriedungsbegehren und damit zu Menschenrechtsverstößen führen würde - derartige Forderungen nicht gestellt hätte“ (Rn. 156).
V. Kein Ausschluss nach § 6a S. 2 BJagdG Der Verwaltungsgerichtshof sieht darüber hinaus auch eine Versagung der Befriedung nach S. 2 der Norm und damit ein Zurücktreten des dem Eigentumsrecht zuzuordnenden Recht auf Jagdgegnerschaft gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung für konventionsrechtswidrig an. Hierzu heißt es: „Wörtlich genommen würden die genannten Bestimmungen Konventionsverstöße herbeiführen. Der Gesetzgeber hat (in Einklang mit der h. M., vgl. 2.4.2) angenommen, der Anspruch des ethischen Jagdgegners auf Befreiung von der Jagdausübung der Zwangsvereinigung sei eines von mehreren abzuwägenden Interessen und könne daher bei entsprechend gewichtigen Allgemeininteressen zurückgesetzt werden“ (Rn. 162). „Die Annahme einer Abwägbarkeit des Anspruchs auf Freistellung des Grundstücks von einer freiheitlichen Jagdausübung gegen Allgemeininteressen und geschützte Interessen anderer ist jedoch unrichtig. Der Freistellungsanspruch des ethischen Jagdgegners ist - solange die ihm auferlegte Jagdausübung wesentliche freiheitliche Anteile hat, also ihm gegenüber willkürlich ist - nicht davon abhängig, inwieweit infolge der Freistellung Allgemeininteressen beeinträchtigt werden. Die zur Begründung dieser Annahme herangezogenen Formulierungen in den Verstoßfeststellungsentscheidungen (betreffend die Suche nach einem Ausgleich bzw. Gleichgewicht) vermögen sie nicht zu tragen. Die ethische Jagdgegnerschaft ist eine Ausübung der Eigentümerfreiheit, die grundsätzlich Respekt in einer demokratischen Gesellschaft verdient, und darf daher gegenüber der freiheitlichen Jagdausübung nicht zurückgesetzt werden.“ (Rn. 163). [1] Einzige Ausnahme: wenn mehrere Fachleute festgestellt haben, dass eine Euthanasierung aus medizinischen Gründen unerlässlich ist und im Interesse des Tieres liegt, weil ihm so schwerste Schmerzen oder Leiden erspart werden und keine Aussicht auf Besserung besteht. |