Recht: Natur ohne Jagd (pdf-download des Artikels)Tierschützer wehren sich gegen Zwangsbejagung: Verwaltungsgericht Würzburg weist Klagen ab - Mehrheit der Richter ist Jäger

Müssen Tierschützer dulden, dass ihre privaten Grundstücke von Hobbyjägern
bejagt werden?

Tierschützer wehren sich gegen Zwangsbejagung

Mehrheit der Richter ist Jäger
Verwaltungsgericht Würzburg weist Klagen ab


Es scheint unglaublich, und doch ist es in Deutschland immer noch geltendes Recht: Hobbyjäger dürfen überall in der Natur Tiere schießen - sogar auf den privaten Grundstücken von Tierschützern, die die Jagd und das Töten von Tieren aus ethischen Gründen ablehnen. Zwei Grundstückseigentümer wehrten sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen die zwangsweise Bejagung ihres Grund und Bodens durch Hobbyjäger. Sie beriefen sich auf die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der im Falle französischer und luxemburgischer Kläger 1999 und 2007 entschieden hatte, dass die Zwangsbejagung von Grundstücken ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention ist. Das Verwaltungsgericht Würzburg jedoch wies die beiden Klagen der Tierschützer ab. Kein Wunder, waren doch unter den fünf Richtern mindestens drei Jäger. War unter diesen Umständen überhaupt ein fairer Prozess zu erwarten?

Begleitet von großem Presseaufgebot fand am 13.11.2008 die Verhandlung in den Verfahren zweier Grundstückseigentümer vor der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg statt, die wegen der Bejagung ihres Grund und Bodens durch Hobbyjäger vor Gericht zogen. Das Gericht hatte zu entscheiden, ob das durch Bundes- und Landesrecht geregelte Reviersystem und die damit verknüpfte Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft gegen die Grundrechte von Grundstückseigentümern verstößt.


Mindestens drei von fünf Richtern waren Jäger

Bereits im Vorfeld der Verhandlung hatte der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Dominik Storr, sein Befremden darüber geäußert, dass mindestens drei von fünf Richtern selbst das Hobby der Jagd ausüben. Da aus diesem Grund mit einem fairen Verfahren nicht zu rechnen war, hatte der Rechtsanwalt bereits im Vorfeld der Verhandlung Befangenheitsanträge gestellt. Diese waren jedoch abgelehnt worden. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 14.11.2008 bestätigten die Befürchtungen des Prozessbevollmächtigten und der Kläger: Die 5. Kammer des VG Würzburg hat aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2008 die Klagen von zwei Jagdgegnern gegen den Freistaat Bayern abgewiesen.

Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger. Andreas Oestemer ist zudem prominentes Mitglied des Bayerischen Landesjagdverbands. Der Jagdverband hatte die beiden Verfahren scharf beobachtet und zum Anlass genommen, mit verstärkter Lobbyarbeit für den Erhalt des Reviersystems zu kämpfen. Sofort nach Bekanntgabe des Urteils erklärte dann auch Jägerpräsident Jürgen Vocke: Wir sind froh, dass unser bewährtes Reviersystem eine so deutliche Bestätigung erfahren hat.

Doch handelte es sich hierbei um ein Urteil im Namen des Volkes ? Oder viel eher ein Urteil im Namen der Jäger ? Lediglich 0,4 % der Deutschen sind Jäger. Doch bei diesem Prozess war der Anteil der Jäger 60%, denn mindestens drei der fünf Richter sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte nur jeder 250. Richter Jäger sein.

Die Klageabweisung stellt eine glatte Missachtung der gefestigten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dar, welches bereits im Jahr 1999 im Fall von Frankreich und erneut im Jahr 2007 im Fall von Luxemburg entschieden hat, dass es gegen die Menschenrechte von Grundstückseigentümern verstößt, wenn Jäger gegen den Willen der Eigentümer auf Privatgrundstücken Tiere töten dürfen , so der Rechtsanwalt der Kläger. Ferner stellten die beiden Entscheidungen der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg eine Missachtung der föderalen Struktur der deutschen Jagdgesetzgebung dar. Denn die Europäische Menschenrechtskonvention genießt in Deutschland den Rang eines Bundesgesetzes und wäre als völkerrechtlicher Vertrag bindend unmittelbarer Prüfungsmaßstab des Bayerischen Landesjagdgesetzes gewesen (vgl. Art. 25 u. 31 GG). So lernt es schon jedes Kind in der Schule: Bundesrecht bricht Landesrecht!

Da die bundesdeutsche Jägerlobby um den Erhalt ihres Reviersystems zittert, war leider nicht damit zu rechnen, dass die jagenden Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Würzburg den Grundrechten der Kläger Geltung verschaffen.

Die Kläger kündigten Berufung an: Wir kämpfen weiter, wenn es sein muss, bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte! , so Roland Dunkel, 2. Vorsitzender des Arbeitskreises für humanen Tierschutz e.V. und einer der beiden Kläger.

Zwei unterfränkische Grundstückseigentümer wehrten sich vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg gegen die Bejagung ihres Grund und Bodens durch Hobbyjäger.
Doch die Mehrheit der Richter, die über diesen Fall urteilten, frönt selbst dem Hobby der Jagd: Nach Medienberichten sind der Vorsitzende der 5. Kammer, Richter Ansgar Schäfer, der Berichterstatter, Richter Elmar Gehrsitz, sowie der ehrenamtliche Richter, Andreas Oestemer, Jäger.
Ein Zufall? - Wohl kaum, denn nur 0,4 Prozent der Deutschen sind Jäger. Rein rechnerisch dürfte also nur jeder 250. Richter Jäger sein...

Bericht vom Prozess

Dürfen Jäger auf Privatgrundstücken gegen den Willen der Eigentümer jagen?

3.11.2008, Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

5. Kammer
Vorsitzender Richter Ansgar Schaefer (Jäger)
Richter Elmar Gehrsitz, Berichterstatter (Jäger)
Richter Demling
Andreas Oestmer (Jäger)
und ein weiterer ehrenamtlicher Richter

Roland Dunkel aus dem Landkreis Bad Kissingen und Ursula Becker aus dem Landkreis Würzburg klagen dagegen, dass ihre Privatgrundstücke gegen ihren Willen von Jägern bejagt werden.

Für den Freistaat Bayern (Klagegegner) sind erschienen Oberregierungsrätin Frühwald und Hauptsekretär Donislreiter vom Landratsamt Bad Kissingen sowie Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg.

Der Rechtsanwalt der Kläger, Dominik Storr, stellt die Anträge.

Die Landratsämter beantragen Klageabweisung.


Erörterung der derzeitigen Sach- und Rechtslage

Rechtsanwalt Storr stellt gleich zu Anfang klar, dass es um zwei verschiedene Streitgegenstände geht:

1. Rechtmäßigkeit der bundesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften
2. Rechtmäßigkeit der landesrechtlichen Vorschriften über die Jagdgenossenschaften

Richter Elmar Gehrsitz, Berichterstatter des Gerichts, referiert die derzeitige Rechtslage:

- Das Bundesjagdgesetz regelt die Schaffung von gemeinschaftlichen Jagdbezirken und die Ausübung der Jagd durch die Jagdgenossenschaften.

- Das Bayerische Landesjagdgesetz legt fest, dass die Jagdgenossenschaft eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Jagdgenossenschaften verpachten die Flächen an Jäger, die dort die Jagd ausüben.
- Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 14.04. 2005 - 3 C 31. 04) liegen durch die zwangsweise Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft weder Verstöße gegen die negative Vereinigungsfreiheit, noch gegen die Gewissensfreiheit, noch gegen die Eigentumsfreiheit vor.

- Doch zwischenzeitlich wurde die Rechtssprechung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.07.2007 fortgeführt. Die Europäische Menschenrechtskonvention hat den Rang eines Bundesgesetzes und ist somit ein maßgebliches Auslegungskriterium.

Daraus ergibt sich das Problem: Wie ist die rechtliche Situation in Deutschland mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen?

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied am 10.07.2007: Die Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdgenossenschaften verstößt gegen die Menschenrechte, insbesondere gegen das Recht auf Eigentum, das Recht auf Gewissensfreiheit sowie das Recht auf die negative Vereinigungsfreiheit. Der Pachterlös sei kein Ausgleich für eine ethisch motivierte Ablehnung der Jagd.

Richter Gehrsitz nennt drei Möglichkeiten der Entscheidung, in deren Rahmen sich der Prozess bewegt:

1. Aussetzung des Verfahrens und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht.
2. Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich durch.
3. Die Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte setzt sich nicht durch.

Berichterstatter Gehrsitz weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Würzburg sich 2006 schon einmal mit einem ähnlichen Fall befassen musste: Das Gut Terra Nova verlangte für seinen Eigenjagdbezirk (mehr als 75 ha Grundeigentum) das Ruhen der Jagd. Das Verwaltungsgericht Würzburg fällte damals ein Urteil gegen die Kläger, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen. Doch damals gab es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.07.2007 noch nicht. Außerdem handelte es sich bei der Klage von Gut Terra Nova um ein Eigenjagdrevier, während Roland Dunkel und Ursula Becker Eigentümer kleinerer Grundstücke und damit zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft sind.

Nach der Zusammenfassung der Rechtslage durch Richter Gehrsitz stellen die Kläger Ursula Becker und Roland Dunkel dar, warum sie gegen die Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft sind.


Stellungnahme der Klägerin:
Ich kann nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, dass Tiere auf meinem Grundstück geschossen werden

Klägerin Ursula Becker beginnt ihre Stellungnahme mit einer Frage: Wer von den Richtern ist Jäger?
Die Richter weisen diese Frage barsch zurück, das tue nichts zur Sache, außerdem dürfe sie keine Fragen zu den persönlichen Eigenschaften der Richter stellen.

Frau Becker erwidert: Wenn sie eine Klage gegen die Zigarettenindustrie führen würde, wollte sie auch nicht, dass ein Richter führendes Mitglied der Zigarettenindustrie ist.

Ich bin zwangsrekrutiert als Jagdgenossin, damit auf meinem Grundstück das Hobby einer Minderheit ausgeübt werden kann , so die Klägerin. Sie habe das Grundstück gekauft, um ein Biotop zu schaffen, ein Rückzugsgebiet für Tiere, weil außen herum nur eine Agrarwüste sei. Ich sehe nicht ein, dass Menschen auf diesem Grundstück Tiere abknallen. Ich bin Vegetarierin und kann die Jagd aus ethischen Gründen nicht verantworten. Auf meinem Grundstück gebe ich jedoch indirekt die Tiere zum Abschuss frei - dabei wollte ich ein Refugium für Tiere schaffen.

Sie fühle sich auf ihrem Grundstück nicht mehr wohl, seitdem sie wisse, dass hier Tiere von Jägern tot geschossen werden. Ich habe Hunde, einer sieht aus wie ein Fuchs. Nun weiß man ja, dass Jäger jedes Jahr Tausende Hunde schießen. Immer, wenn ich es auf meinem Grundstück rascheln höre, habe ich furchtbare Angst.

Auch das Grundstück wurde verändert: Die Büsche, die das Grundstück umgeben, werden an einer Stelle offenbar immer wieder frei gehalten, durch die Büsche wurde eine Art Rampe angelegt zum Reinlaufen auf das Grundstück.

Die Jagd widerspricht meiner ethischen Einstellung. Ich kann es nicht mit meinem Gewissen vereinbaren, auf meinem Grundstück Tiere zum Abschuss freizugeben.

Stellungnahme des Klägers:
Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere leiden müssen!

Kläger Roland Dunkel berichtet, dass er sich seit Jahren im Tierschutz engagiert.
Er hat sogar ein Buch geschrieben, in dem er seinen Lebensweg seit der Kindheit auf einem Bauernhof schildert und in dem er erklärt, warum er sich für Tiere einsetzt: Tiere haben ein Recht auf Leben.

Ich möchte nicht, dass auf meinem Grundstück Tiere leiden müssen. Tiere haben durch die Jagd sehr zu leiden. Alle 6 Sekunden stirbt in Deutschland ein Tier durch Jägerhand. Und viele Tiere sind nicht sofort tot, sondern leiden furchtbare Qualen.

Er fügt hinzu: Man sagt ja oft: `Es sind ja nur Tiere . Doch was wäre, wenn es nicht um Tiere ginge, sondern um Menschen?

In diesem Zusammenhang verweist er auf die Geschichte: Wenn ich zur Zeit des Nationalsozialismus gesagt hätte: `Auf meinem Grundstück werden keine Juden verfolgt und getötet , wären nur sehr wenige Menschen hinter mir gestanden. Heute würden Sie mir Recht geben, wenn ich sage: `Nicht auf meinem Grundstück! ." Ebenso sei es mit Sklaverei oder den Hexenverbrennungen: "Würzburg war ja eine Hochburg der Hexenverfolgungen. Wenn ich damals gesagt hätte: `Nicht auf meinem Grundstück! , hätten mir nur wenige Recht gegeben. Heute würden mir wahrscheinlich die allermeisten Recht geben.

Der Tierschützer führt aus, dass es nicht um die Frage gehe: Was unterscheidet uns von Tieren? Die Frage sei vielmehr: Können sie leiden? Können sie Schmerzen empfinden? - Ich beantworte diese Frage mit `Ja . Deswegen möchte ich nicht, dass dieses Leiden auf meinem Grundstück passiert.

Seine Entscheidung habe auch etwas Religiöses: Es ist immer etwas Religiöses, wenn man auf die innere Gewissensentscheidung hört. Es ist Menschen erlaubt, aus religiösen Gründen Tieren ohne Betäubung den Hals durchzuschneiden - man nennt dies Schächten. Ich möchte aus religiösen Gründen keine Tiere töten und auch nicht mitwirken, dass Tiere auf meinem Grundstück getötet werden. Und das soll nicht statthaft sein?

Der Rechtsanwalt der Kläger stellte Befangenheitsantrag, weil die Mehrheit der Richter selbst die Jagd ausübt

Der Rechtsanwalt der beiden Kläger, Dominik Storr, erläutert, dass er einen Befangenheitsantrag gestellt hätte, weil mehrere der Richter Jäger sind. Ich habe hier viele Artikel aus Jagdzeitschriften vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Jägerlobby genau diese beiden Verfahren beobachtet. Ein unabhängiges Urteil sei deshalb nicht zu erwarten. Der Rechtsanwalt erzählt, dass er mit vielen Juristen, auch Richtern, über diesen Fall gesprochen habe, und alle hätten nicht verstehen können, dass über einen solchen Fall ausgerechnet Jäger entscheiden dürfen.

Ich glaube nicht, dass Jäger in der Lage sind, die Gewissensentscheidungen der Kläger nachzuvollziehen. Ich glaube zudem nicht, dass Jagdausübungsberechtigte in der Lage sind, sich in die Kläger hineinzufühlen. Die Gewissensfreiheit, die hier zu beachten ist, ist nicht nur vorbehaltlos gewährleistet, sondern ist überdies ein Grundrecht, das als Teil der Glaubensfreiheit auf die in Art. 1 Abs.1 Grundgesetz garantierte Würde des Menschen bezogen ist, die als oberster Wert das ganze grundrechtliche Wertsystem beherrscht.

Der Rechtsanwalt kritisiert, dass es bei diesem Prozess um die Jagd keine Gewaltenteilung gebe: Die Jäger sitzen in den Parlamenten und machen ihre eigenen Gesetze. Sie sitzen in den Behörden und überwachen ihr Tun selbst. Sie lehnen die Anträge von Tierfreunden, welche die Jagd auf ihren Grundstücken nicht dulden wollen, selbst ab. Und Jäger sitzen darüber hinaus auch noch in den Gerichten und urteilen über ihre eigenen Fälle.

Ein unabhängiges Urteil ist nicht zu erwarten

Der Rechtsanwalt der Kläger weist noch einmal darauf hin, dass es sich in diesem Prozess um zwei verschiedene Streitgegenstände handle: um Bundesrecht und um Landesrecht. Ein Streitgegenstand sei neu, und es wurde über ihn noch von keinem Gericht entschieden: nämlich, ob das Landesrecht, Artikel 6 des Bayerischen Jagdgesetzes, mit der Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist.

Über die Frage, ob das Bundesjagdgesetz verfassungsgemäß sei, hatte das Bundesverfassungsgericht am 13.12.2006 entschieden.

Doch inzwischen gibt es das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 10.07.2007, das die ausnahmslose Zwangsmitgliedschaft in den luxemburgischen Jagdvereinigungen für menschenrechtswidrig erklärt hat.

Die Argumente, mit denen das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung begründet hatte, sind genau die gleichen, die das Land Luxemburg beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vortrug. Doch diese hatten beim EGMR keinen Bestand. Auch das deutsche Reviersystem wird daher von dem Europäischen Gerichtshof für menschenrechtswidrig erklärt werden.

Und im Übrigen ginge es in diesem Prozess nicht um die Aufhebung des Reviersystems, sondern lediglich um eine Ausnahme von der Regel für ethisch motivierte Tierschützer. Das Reviersystem sei doch nicht gefährdet, wenn bundesweit einige ethische Tierschützer aus der Jagdgenossenschaft austreten.

Der Rechtsanwalt der Kläger verweist darauf, dass ein Kollege mit seinem Fall seit längerem beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängig sei, nachdem seine Klagen gegen die Zwangsmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft von den deutschen Gerichten abgelehnt worden waren. Doch die Bundesrepublik Deutschland versuche, das Problem auszusitzen: Das zuständige Bundesministerium für Verbraucherschutz schickt seit Monaten nicht die angeforderte Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Deutschland spiele auf Zeit.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sehe die Sache ganz einfach: In einer Demokratie gibt es Minderheitenschutz. Ethisch motivierte Tierschützer müssen als Minderheit in der Gesellschaft eine Ausnahme erhalten. Die Argumente des Bundesverfassungsgerichts hätten vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keine Chance. Frankreich und Luxemburg haben nach den Urteilen aus Straßburg Ausnahmeregelungen in ihre Gesetzgebung aufnehmen müssen.

Rechtsanwalt Storr zitiert ferner den renommierten Richter Dr. Maierhöfer, der in einem Artikel in einer juristischen Fachzeitschrift schrieb, dass ein deutsches Gericht hinsichtlich des landesrechtlichen Streitgegenstandes das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen müsse. Der Bundesgesetzgeber schaffe mit seinen Vorschriften nur den Rahmen für die Pflichtmitgliedschaft in den Jagdgenossenschaften. Die Landesgesetzgeber sind diejenigen, die Möglichkeiten schaffen müssen, wie der Konflikt zwischen dem öffentlichen Interesse an der Hege mit der Büchse auf der einen und dem Eigentümerwunsch nach jagdrechtlicher Freistellung des Grundstückes auf der anderen Seite angemessen gelöst werden kann. Die jagdrechtliche Befriedung von einer dauerhaft wilddichten Umzäunung abhängig zu machen und damit dem öffentlichen Interesse unbedingten Vorrang einzuräumen, wird der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderten Konfliktbewältigung, bei welcher der Gewissensentscheidung des Grundstückseigentümers Vorrang einzuräumen ist, unter keinen Umständen gerecht.
Die bayerische Landesjagdgesetzgebung stünde daher nicht im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Der Landesjagdgesetzgeber hätte für ethische Tierschützer eine Ausnahme von der Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft machen müssen.

Hinzu komme, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 13.12.2006 - 1 BvR 2084/05) nicht die Föderalismusreform einbezogen habe. Seit der Föderalismusreform können die Bundesländer völlig selbständige Jagdgesetze erlassen. Ein Bundesland könnte somit das Reviersystem ganz abschaffen. Doch das Bundesverfassungsgericht begründete sein Urteil mit der Notwendigkeit einer bundeseinheitlichen Regelung. Dieses Argument sei wegen der Föderalismusreform absurd. Es sei offensichtlich, dass es sich beim Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13.12.2006 um eine jägerfreundliche Tendenzentscheidung handle.

Das Bundesverfassungsgericht argumentierte weiterhin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte von 1999 (im Fall von Frankreich) nicht auf die bundesdeutsche Gesetzgebung anwendbar sei, weil in Frankreich - im Gegensatz zu Deutschland - die Jagdgenossenschaften nicht flächendeckend galten und an die Grundeigentümer kein Pachterlös gezahlt wurde. Auch diesem Argument werde durch das Urteil des EGMR vom 10.07.2007 der rechtliche Boden entzogen. Denn auch das luxemburgische Jagdgesetz gelte flächendeckend und verfolge im Übrigen auch die gleichen gesetzgeberischen Ziele wie das Bundesjagdgesetz, nämlich die Hege des Wildes sowie eine grundstücksgrenzenübergreifende Eigentumsordnung.

Damit stünde fest, dass Art. 6 des Bayerischen Jagdgesetzes gegen das Bundesrecht Europäische Menschenrechtskonvention verstoße und daher gemäß Art. 31 Grundgesetz nichtig sei. Das Verfahren sei daher zwingend auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Rechtsanwalt Storr weist auch darauf hin, dass er von Seiten der Richter ein telefonisches Angebot erhalten habe, auf die mündliche Verhandlung zu verzichten: Das macht man doch nur, wenn die Kammer sich schon einig ist. Der Vorsitzende Richter Ansgar Schäfer erklärt daraufhin, dass die Entscheidung noch völlig offen sei. Es sei eine schwierige Entscheidung, daher habe er auch entschieden, dass das Gericht mit 5 Richtern entscheiden müsse.

Anschließend kommen die Vertreter des beklagten Freistaats Bayern zu Wort. Oberregierungsrat Kraus vom Landratsamt Würzburg sagt, das Bundesjagdgesetz und das Bayerische Landesjagdgesetz böten keine Möglichkeit für eine Ausnahme für ethische Tierschützer. Ich habe nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Gesetze verfassungsgemäß sind, und habe daher die Anträge abgelehnt. Die Oberregierungsrätin des Landratsamts Bad Kissingen schließt sich dem an: Der Bescheid sei auf der gleichen gesetzlichen Grundlage getroffen worden.

Der Rechtsanwalt der Kläger regt abschließend an, diesen Fall auszusetzen, bis der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg über den dort anhängigen Fall entschieden habe und Rechtssicherheit bestünde.

Richter Ansgar Schäfer erklärt zum Schluss, das Gericht würde sich ausführlich über den Fall beraten. Die Entscheidung würde daher erst am darauffolgenden Tag fallen.

Urteil »Im Namen des Volkes«...

... oder
Im Namen der Jäger ?


Die Presse schrieb über das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg: Der EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) hätte, so argumentieren die Verwaltungsrichter weiter, nicht die Gefahr erkannt, die von einer Jagdgegnerschaft ausgehe. "Würde jeder frei entscheiden können, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt." (Main Post, 26.11.2008)

Da stutzt doch der Leser: Wie bitte?! Das Gericht begründet sein Urteil damit, dass durch Tierschützer und Jagdgegner, die ihre privaten Grundstücke nicht bejagen lassen wollen, die deutsche Klima- und Umweltpoltitik in Gefahr sei?

Wir haben uns die Mühe gemacht, für alle Interessierten Auszüge aus dem Urteil herauszugreifen - sozusagen ein Best of zusammenzustellen. In der linken Spalte lesen Sie also Zitate aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg, in der rechten Spalte Kommentare, Illustrationen sowie den Versuch einer Übersetzung von der Juristensprache in allgemeinverständliche Worte.

"Im Namen der Jäger"

Auszüge aus der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts Würzburg Nr. W 5 K 07.1501 wegen Zwangsmitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft vom 13.11.2008:

Was heißt dies eigentlich auf deutsch? -
Mögliche Übersetzungen, Kommentare, Anmerkungen:

Durch 8 Abs. 1 und 5 sowie 9 BJagdG wird den Betroffenen nur ein inhaltlich klar umrissener, begrenzter Teil der Nutzungs- und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, die das Grundeigentum einräumt. (...) Dabei ist zu berücksichtigen, dass das System der gemeinschaftlichen Jagdausübung in seinen Grundzügen schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts in Deutschland besteht und so das Grundeigentum jagdbarer Flächen seit Alters her prägt (BVerfG, B.v. 13.12.2006 Nr. 1 BvR 2084/05, a.a.O.). Die Regelungen über die gemeinschaftlichen Jagdbezirke und das Jagdausübungsrecht durch die Genossenschaften verfolgen legitime Ziele, sind erforderlich und beeinträchtigen die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig. (Seite 12)

Das haben wir schon immer so gemacht - dies ist das schlagende Argument überhaupt. So argumentierte man schon zur Rechtfertigung der Sklaverei oder gegen die Einführung des Frauenwahlrechts.
Und was heißt der letzte Satz dieses Abschnittes eigentlich auf deutsch? - Hier eine mögliche Übersetzung: Wenn einem Grundstückseigentümer auf seinem eigenen Grund und Boden die Katze von Jägern erschossen wird, so ist dies im Sinne des Jagdschutzes erforderlich und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig.Wenn ein Grundstückseigentümer, der ein ethisch motivierter Tierschützer ist, zusehen muss, wie auf seinem eigenen Grund und Boden Tiere verwundet und grausam getötet werden, so verfolgt dies legitime Ziele und beeinträchtigt die Eigentümerinteressen nicht unverhältnismäßig.

Der EGMR lässt zudem völlig außer Acht, dass die Entscheidungen in der Jagdgenossenschaft der demokratischen Willensbildung entsprechen.
(Seite 24)

Was ist demokratisch daran, wenn ich als Grundstückseigentümer zwangsweise Mitglied in einer Jagdgenossenschaft werde, auch dann, wenn ich die Jagd aus ethischen Gründen ablehne? Was ist demokratisch daran, wenn ich als Grundstückseigentümer dulden muss, dass bewaffnete Jäger meinen privaten Grund und Boden betreten und darauf Tiere abschießen - und ich dies nicht verhindern kann, da ich keine Möglichkeit habe, aus der Jagdgenossenschaft auszutreten?

Die Eignung und Erforderlichkeit der gesetzgeberischen Vorgaben sind unzweifelhaft (BVerwG, a.a.O.). Soweit die Klägerin argumentiert, eine Populationsregelung durch Jagd sei nicht notwendig, die Tiere würden ihre Populationsdichte am besten selbst regeln, Überpopulationen seien gerade erst durch die Jagd verursacht, ist dem nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hatte vielmehr gute Gründe, der Selbstregulierung zu misstrauen (BVerwG, U.v. 14.4.2005 Nr. 3 C 31/04, NVwZ 06, 92). (Seite 13)

Moderne Wissenschaftler, Ökologen und Biologen weisen seit Jahren darauf hin, dass die Jagd für das ökologische Gleichgewicht keineswegs erforderlich ist. Jagd ist nicht nur unnötig - sie führt überdies sogar zu einer Gefährdung von Tierbeständen und ihren Lebensräumen! Der renommierte Biologe Prof. Dr. Josef Reichholf von der Zoologischen Staatssammlung München, der auch an beiden Münchner Universitäten lehrt, kommt zu dem Ergebnis, dass die Jagd nach der industriellen Landwirtschaft der Artenfeind Nr. 2 ist.

Im Gegensatz zum luxemburgischen Jagdrecht betont das BJagdG die mit dem Jagdrecht verbundene Pflicht zur Hege ( 1 Abs. 1 Satz 2). Diese hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen ( 1 Abs. 2 Satz 1 BJagdG). (Seite 21)

Das ist schlichtweg unwahr, denn auch in Luxemburg ist das Jagdrecht mit der Hege verbunden. Die Hege trägt laut der luxemburgischen Jägervereinigungen auch dort zu dem ökologisch notwendigen Gleichgewicht von Wildtierbestand und Umwelt bei (vgl. www.fshcl.lu). Für den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte macht dies keinen Unterschied.

Die Annahme des EGMR, die Herausnahme Einzelner aus der Jagdgenossenschaft und die Herausnahme einzelner Grundstücke aus Jagdbezirken bringe das ökologische Gleichgewicht nicht in Gefahr, trifft für die bundesdeutschen Verhältnisse nicht zu. Der EGMR unterschätzt den Einfluss und die materielle Leistungsfähigkeit der gut organisierten Jagdgegner, die bereits über erhebliches Grundeigentum verfügen, wie verschiedene Gerichtsverfahren vor dem nur für den Regierungsbezirk Unterfranken zuständigen Verwaltungsgericht Würzburg gezeigt haben (VG Würzburg, a.a.O.). Jagdgegner verfügen hier über ganze Eigenjagdreviere. "Friedensreiche" und andere jagdfreie Zonen würden in kurzer Zeit den Waldschutz ebenso wie den Schutz dritter Grundstückseigentümer zerstören. In Luxemburg mag dies derzeit vielleicht noch anders sein. Der EGMR erkennt offenbar nicht die Gefahr, die von einer auf reine Individualinteressen ausgerichteten Jagdgegnerschaft ausgeht. Würde jeder Grundstückseigentümer über die Zugehörigkeit zur Jagdgenossenschaft frei entscheiden können und würde sein Grundstück, wenn er dies wünscht, jagdfrei gestellt, würden die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik, soweit sie auf funktionierende Waldökosysteme angewiesen ist, massiv beeinträchtigt. (Seite 24)

Das Verwaltungsgericht Würzburg begründet sein Urteil also unter anderem damit, dass die Erfolge der deutschen Klima- und Umweltpolitik massiv beeinträchtigt würden, wenn Tierschützer selbst entscheiden dürften, ob auf ihrem Grundeigentum gejagt werden darf oder nicht. Die Furcht der Jäger vor den Tierschützern geht aus dem Urteil deutlich hervor. Dass die Richter in ihrer Urteilsbegründung das von der Jägerlobby frei erfundene Argument, Jagd sei Klimaschutz , blind übernehmen und sogar über die Europäische Menschenrechtskonvention stellen, zeigt, wie befangen die 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg war. Natürlich sind die Richter die Antwort schuldig geblieben, inwiefern die Austritte zweier unterfränkischer Jagdgenossen mit nur einem Hektar Land (!) das Weltklima massiv beeinträchtigen können. Das Verwaltungsgericht Würzburg bezeichnet den Wunsch, das eigene private Grundstück jagdfrei zu stellen, als Gefahr , die von einer auf reine Individualinteressen ausgerichteten Jagdgegnerschaft ausgehe. Dabei sind genau diese Jagdgegner aus ethischen Gründen aktive Tier- und Naturschützer: Sie legen auf ihren Grundstücken Biotope für Tiere und Natur an, pflanzen Bäume und Hecken. Sie beuten die Natur nicht aus, sondern geben Pflanzen und Tieren Lebensraum. Auch tragen sie allein aufgrund ihrer vegetarischen Ernährung aktiv zum Klimaschutz bei. Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages zum Schutz der Erdatmosphäre, stellte bereits vor einigen Jahren fest: Durch die Senkung des Fleischkonsums auf ein auch der Gesundheit förderliches Maß könnten ein Viertel oder mehr der klimarelevanten Emissionen vermieden werden. Der Leiter der UNO Klima Agentur (UNFCCC), Yvo de Boer, sagte: Die beste Lösung wäre, wenn wir alle Vegetarier werden würden. (Reuters, 2.6.2008)

Letztlich nimmt der EGMR zum vermeintlichen Schutz von ethisch begründeten Individualinteressen die Verletzung von Eigentumsrechten Dritter in Kauf. Durch die zu erwartende Zersplitterung der Jagdbezirke würde es zu Wildschäden, aber auch infolge Überpopulation zu Wildunfällen und damit zu Gefahren für Leib und Leben Dritter kommen. Deren Grundrechte blieben unberücksichtigt. Waldschutz, Natur- und Landschaftsschutz und damit zusammenhängend Klima- und Umweltschutz würden hinter ethisch motivierten Verweigerungshandlungen hintangestellt. (Seite 25)

Wie bitte? Der Jagdgegner, der sein Grundstück nicht bejagen lassen will, soll dafür verantwortlich sein, dass es zu Wildunfällen kommt und damit zu Gefahren für Leib und Leben Dritter ? Die Wahrheit ist genau andersherum: Die Beunruhigung des Wildes durch die pausenlose Jagd fördert die Gefahr von Verkehrsunfällen. Die Jäger wissen selbst, dass bei Treibjagden Tiere panisch über die Straßen flüchten - deswegen stellen sie mitunter ja auch Warnschilder für die Autofahrer auf. In der Zeitung liest man immer wieder: Jäger trieben Wildschweine auf Autobahn .

Illustrationen zur Urteilsbegründung

Wird auch Ihr Grundstück zwangsbejagt?

Sie können davon ausgehen, dass die Jagd auf Ihrem Grund und Boden ausgeübt wird, sofern Ihre Wiese, Ihr Feld oder Ihr Waldgrundstück außerhalb der Ortschaft liegen und nicht befriedet ist. Sie sind dann zwangsweise Mitglied in einer so genannten Jagdgenossenschaft und müssen dulden, dass bewaffnete Jäger Ihr Grundstück betreten, dort mehrere Meter hohe Schießplattformen errichten, Fallen aufstellen, Futterstellen anlegen, dort Gesellschaftsjagden abhalten, Wildtiere und Haustiere (auch Ihre eigene Katze und Ihren Hund) totschießen.

Zwangsbejagung ade vertritt die Rechte von Grundstückseigentümern in der Öffentlichkeit und führt Musterprozesse.

Die
Initiative zur Abschaffung der Jagd und Wildtierschutz Deutschland e.V. unterstützen das gerichtliche Verfahren mehrerer unfreiwilliger Jagdgenossen.
Wildtierschutz Deutschland e.V. ist als gemeinnützig anerkannt und die Spende ist als Sonderausgabe steuerlich absetzbar.

Spenden per Überweisung:
Wildtierschutz Deutschland e.V.
GLS Bank
BLZ: 430 609 67
Konto-Nr.: 600 863 950 0
Verwendungszweck: Zwangsbejagung ade

Wildtierschutz Deutschland e.V.
Lovis Kauertz (Vorsitzender)
Am Goldberg 5, 55435 Gau-Algesheim
T. 0177 7230086
e-mail: wildtierschutz@gmail.com
www.wildtierschutz-deutschland.de