Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2021
Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
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Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden für eine jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer seine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen? Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20): »Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.«
Das Bundesverwaltungsgerichts führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies ... ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.« Weiter schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.« Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (...). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.«
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Richtungsweisendes Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs München: Auch Vereine und Stiftungen können die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen
Laut § 6a Bundesjagdgesetz (BJagdG) dürfen nur »natürliche Personen« das Ruhen der Jagd beantragen. In den Erläuterungen heißt es dazu: »Antragsberechtigt sind nur natürliche Personen, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung ist. Daher entfällt eine Befriedung bei juristischen Personen«. Im Klartext: Tier- und Naturschutzvereine oder Stiftungen konnten bisher das Ruhen der Jagd auf ihren Flächen nicht beantragen. Doch dies ist mit dem entscheidenden Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 26.6.2012 und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Schutz des Eigentums) nicht vereinbar.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof München macht in seinem grundlegenden Urteil vom 28.05.2020 »Erklärung von Grundstücken zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken« die Antragstellung auch für juristische Personen wie Vereine, Stiftungen oder GmbHs möglich. (VGH München, 19 B 19.1713 und 19 B 19.1715)
Die Grundstücke des Vereins Erdlingshof e. V. offiziell jagdrechtlich befriedet.
Alle Grundstücke des »Erdlingshofs« e. V. im Bayerischen Wald sind seit 1.4.2023 offiziell jagdfrei. Und das betrifft nicht nur die Hofgrundstücke, die im Besitz der beiden Vorstände stehen, sondern auch die Weideflächen, die dem eingetragenen Verein - also einer juristischen Person - gehören. Damit ist der Erdlingshof der erste Tierschutzverein in Deutschland, dem die jagdrechtliche Befriedung seiner Flächen gelungen ist!
In den Leitsätzen, die dem Urteil vorangestellt sind, heißt es ausdrücklich, dass die deutsche Gesetzgebung in § 6a BJagdG die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht vollständig umgesetzt hat:
»1. § 6a BJagdG darf nur insoweit angewendet werden, als er in Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur ethischen Jagdgegnerschaft steht. (...)
6. Bei juristischen Personen müssen die Befriedungsvoraussetzungen von allen vertretungs- und kontrollbefugten natürlichen Personen erfüllt werden.«
Dies bedeutet: Auch juristische Personen können wie private Eigentümer von Grundstücken die jagdrechtliche Befriedung ihrer Flächen aus ethischen Gründen beantragen. Voraussetzung ist, dass sämtliche natürliche Vertreter der juristischen Person (Vorstände, Gesellschafter) die ethischen Gründe teilen und kein Vertreter als Jagdscheininhaber damit im Widerspruch steht.
Diese wesentlichen Leitsätze werden in der Urteilsbegründung sehr ausführlich ausgeführt.
»36 Die Entwurfsbegründung zu § 6a BJagdG geht davon aus, dass nur natürliche Personen antragsberechtigt sind, da die Ablehnung der Jagd aus ethischen Gründen Ausdruck einer
persönliche Überzeugung und Gewissensentscheidung sei. Daher entfalle eine Befriedung bei juristischen Personen. (...)
37 Die Bestimmung des § 6a BJagdG darf nicht unbesehen angewendet werden, sondern nur in einer Weise, die mit der EGMR-Rechtsprechung zur jagdlichen Zwangsvereinigung zu
vereinbaren ist (...) Das deutsche Recht muss (...) dem Konventionsrecht Rechnung tragen, um Konventionsverstößen vorzubeugen. Dies gilt auch für § 6a BJagdG. (...)«
Die Richter führen in der Urteilsbegründung aus, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte EGMR in seinem Urteil vom 26.6.2012 zu dem Ergebnis kommt, dass die Jagd in Deutschland in erster Linie von Privatpersonen als Freizeitbeschäftigung ausgeübt wird und also in erheblichem Umfang Allgemeininteressen nicht verwirkliche. Das Jagdrecht müsse der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte und den Allgemeininteressen wie Schutz der Ökosysteme und vor allem dem Artikel 20a Grundgesetz, der den Schutz der natürlichen Lebensgrundlage und der Tiere zum Staatsziel macht, Rechnung tragen:
»135 Die weitere Rechtsentwicklung hat aber dazu geführt, dass sich das Jagdrecht den neuen Allgemeininteressen nicht mehr entziehen kann. Die - mit der Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei - am 29. Dezember 1993 in Kraft getretene Biodiversitätskonvention schützt u.a. die Vielfalt der Ökosysteme und beruht damit auf dem Ökologiegrundsatz. Im Jahr 2002 haben der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tierschutz Verfassungsrang erhalten (Art. 20a GG). (...)
135 Das Bestreben, das Jagdrecht weiterhin von der neueren Entwicklung der Allgemeininteressen abzuschotten, widerspricht diesen übergreifenden Bestimmungen. Der rein utilitaristische Umgang mit wilden Tieren, insbesondere die Jagd zum Vergnügen, ist überholt. (...)«
Richtungsweisendes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
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Immer wieder werden Anträge von Tierfreunden für eine jagdrechtliche Befriedung ihrer Grundstücke abgewiesen, weil die ethischen Gründe angeblich nicht ausreichend seien. Muss ein Grundstückseigentümer zwingend Vegetarier oder Veganer sein, um das Töten von wild lebenden Tieren auf seinem eigenen Grundstück aus ethischen Gründen abzulehnen? Ist die Tatsache, dass ein Grundstückseigentümer seine Wiese an einen Bauern verpachtet hat, der darauf Rinder hält, die später geschlachtet werden, ein Grund für die Ablehnung einer Befriedung aus ethischen Gründen? Das Bundesverwaltungsgericht hat seinem Urteil vom 11.11.2021 richtungsweisende Leitsätze zur jagdrechtlichen Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen vorangestellt (BVerwG 3C 16.20 und BVerwG 3C 17.20): »Eine Befriedung von Grundflächen nach § 6a BJagdG setzt voraus, dass der Grundeigentümer darlegt, aus welchen Gründen er die Jagdausübung ablehnt; eine Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur ethischen Jagdgegnerschaft genügt hierfür nicht.
Um glaubhaft zu machen, dass der Grundeigentümer die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass er objektive Umstände nachweist, die das Vorhandensein derartiger Gründe nachvollziehbar und im Ergebnis überwiegend wahrscheinlich machen.«
Das Bundesverwaltungsgerichts führt dazu in seiner Urteilsbegründung aus: »Grundsätzliche Erwägungen in diesem Sinne können insbesondere an die ethische Fundierung des Tierschutzes anknüpfen, die auch dem Tierschutzgesetz zugrunde liegt. Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen; niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Wenn ein Grundeigentümer aus dieser Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf für sich persönlich das Verbot ableitet, wildlebende Tiere zu jagen und hieran durch Duldung der Jagd auf den eigenen Grundstücken mitzuwirken, ist dies ... ein ethischer Grund für die Ablehnung der Jagdausübung.« Weiter schreiben die Richter in ihrer Urteilsbegründung: »Ausgehend hiervon kann ein Grundeigentümer glaubhaft machen, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt, indem er nachvollziehbar schildert, wie und aufgrund welcher grundsätzlichen Erwägungen er die feste Überzeugung gewonnen hat, dass es nicht richtig ist, die Jagd auszuüben, und warum diese Überzeugung für ihn eine gewisse Wichtigkeit hat. Objektive Umstände, die die vorgetragenen Gründe nachvollziehbar machen, können z. B. eigene Erlebnisse mit der Jagd oder mit Tieren oder die Mitgliedschaft und Betätigung in Vereinen sein, die sich dem Tierschutz widmen.« Dass sich die Grundstückseigentümer auch von Fleisch ernähren, müsse nicht in Widerspruch zu einer Ablehnung der Jagd aus ethischer Gründen stehen: »Die Ablehnung der Jagd kann nicht der Ablehnung des Schlachtens von Tieren zum Verzehr durch den Menschen gleichgestellt werden (...). Wegen der unterschiedlichen Bedingungen, unter denen die Tiere getötet werden, und des unterschiedlichen Leides, das mit diesen Bedingungen verbunden ist, kann ein Grundeigentümer widerspruchsfrei das betäubungslose Töten wildlebender Tiere im Wege der Jagd ablehnen und das Schlachten von Nutztieren für ethisch vertretbar halten.«
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