Grundstück in Mönchengladbach jagdfrei!
Obwohl die Jagdgenossenschaft die Stadt verklagen wollte: Eine tierliebende Familie hat erfolgreich durchgesetzt, dass auf ihrem 2585 m2 großen Grundstück in Zukunft kein Tier mehr von Jägern erschossen wird.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 26.6.2012 entschieden, dass Grundstückseigentümer keine Jagd dulden müssen.
Ich bin selbst Vegetarierin, und wir möchten nicht, dass auf unserem Land Tiere getötet werden , wird die Mutter von der Westdeutschen Zeitung am 18.3.2014 zitiert.
Und die Rheinische Post zitiert am 14.3.2015 wie folgt: Wir waren schon immer Jagdgegner: Wenn man von den Expansionsgeschossen hört, die bei Tieren faustgroße Austrittslöcher verursachen, aber dennoch nicht zum sofortigen Tod führen müssen... Tiere, die angeschossen flüchten und nicht sofort gefunden werden, erleiden unfassbare Qualen.
Darum beantragten die Tierschützer aus Gewissensgründen bei der zuständigen unteren Jagdbehörde, die bei der Stadt angesiedelt ist, die jagdrechtliche Befriedung ihres Grundstücks. Es begann ein umfangreiches Verfahren, bei dem der Familie auf den Zahn gefühlt wurde, die Jagdgenossenschaft, die beiden Jagdpächter und die angrenzenden Grundeigentümer angehört wurden sowie Stellungnahmen vom Waldbauernverband, Landwirtschaftskammer, Landesbüro der Naturschutzverbände, Landesbetrieb Wald und Holz, Gemeindewaldbesitzerverband und Landesjagdverband eingeholt wurden.
Schließlich hat die Stadt Mönchengladbach die Ackerfläche im März 2015 offiziell jagdrechtlich befriedet.
Doch damit nicht genug: Die Jagdgenossenschaft wollte die Befriedung nicht hinnehmen, zweifelte die ethischen Gründe der Familie an und verklagte die die Stadt! Die Jäger wollten verhindern, dass das Jagdrevier zu einem Flickenteppich wird.
Am 18.3.2015 fand der Prozess vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf statt. Die Rheinische Post berichtet am 19.3.2015, dass der Richter deutlich gemacht habe, dass das Verwaltungsgericht die Gewissensgründe, die die Familie anführe, nicht überprüfen werde. Die Jagdgenossenschaft könne nur Einwände gegen die Befriedung geltend machen, die die Ausübung der Jagd betreffen. Daraufhin zog die Jagdgenossenschaft ihre Klage zurück.
Das Verfahren wurde eingestellt.